Acht Punkte für einen reibungslosen und unfallfreien Sportunterricht

  1. Richtige Schwimm- und Sportkleidung, gute Sportschuhe (keine schwarz abfärbenden Sohlen), eine Schwimmbrille und gegebenenfalls eine Sportbrille tragen viel zur Sicherheit beim Schulsport bei. Lange Haare müssen zusammengebunden werden. In der Halle ist immer Sportkleidung zu tragen, auch dann, wenn ein Schüler oder eine Schülerin wegen Erkrankung nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen kann, denn es besteht sonst in der kühlen Halle die Gefahr der Auskühlung. Für die Schwimmhalle gilt entsprechendes (kein Tragen von Alltagskleidung und Schuhen oder Socken in der Schwimmhalle!).

  2. Schmuckgegenstände (z. B. Ringe, Ohrringe, Ketten, Gürtel,...) können den Träger oder andere verletzen und müssen deshalb zum Sportunterricht abgenommen werden. Nicht abknüpfbare Freundschaftsbändchen sind mit einem sog. Schweißband abzudecken.

  3. Kaugummikauen und Bonbonlutschen sind im Sportunterricht lebensgefährlich und strengstens verboten. Essen und Trinken ist in der Sporthalle aus hygienischen und Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht erlaubt. Mitgebrachte Trinkflaschen müssen vor der Halle abgestellt werden.

  4. Es ist wünschenswert, dass sich die Schülerinnen und Schüler nach dem Sportunterricht waschen oder kurz duschen. Daher ist die Mitnahme eines Handtuchs zu empfehlen.

  5. Kann ein Schüler oder eine Schülerin aus gesundheitlichen Gründen am Sportunterricht nicht teilnehmen (einzelne Sportstunde), so ist dem Lehrer eine Mitteilung der Eltern oder ein ärztliches Attestes vorzulegen. Es besteht Anwesenheitspflicht.

  6. Ist ein Schüler länger als 10 Tage verhindert, am Sportunterricht teilzunehmen, muss in jedem Fall ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

  7. Eine Freistellung vom Unterricht ist nicht möglich, wenn einem Schüler/einer Schülerin nach einem Piercing für einige Tage oder Wochen von der Teilnahme am Sportunterricht abgeraten wird. Nach § 56 BayEUG hat ein Schüler alles zu tun, um am Unterricht teilnehmen zu können. Das auf eigenen Wunsch vorgenommene Piercing und die damit verbundene Bewegungsruhigstellung widersprechen der Aussage des BayEUG. Dies gilt ebenso für das Stechen von Ohrringen, die für einige Zeit nicht abgenommen werden dürfen. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin aus diesen Gründen den Unterricht bzw. sportpraktische Nachweise, so ist dies laut Schreiben des Kultusministeriums vom 25.03.1998 (Nr. VIII/5 – K 7405-3/3241) als Leistungsverweigerung mit der Note "ungenügend" zu bewerten. Dieses Schreiben weist außerdem ausdrücklich daraufhin, dass Erziehungsberechtigte nicht die Verantwortung für das Tragen von Schmuckgegenständen u. ä. während des Sportunterrichts übernehmen können.

  8. Sollte es trotz aller Vorsicht, Rücksichtnahme und Fairness doch zu einem Unfall kommen, so muss der Unfall innerhalb von 3 Tagen dem Versicherungsträger gemeldet werden. Das Formblatt für eine Unfallmeldung liegt im Sekretariat auf und wird von dort weitergeleitet, nachdem es vom Schüler bzw. dessen Eltern ausgefüllt worden ist.

Fachbetreuung Sport

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